IBF e.V.
gegründet 04.12.1971 - eingetragen seit 24.01.1972

Satzung

Vorbemerkung
Sofern in der Satzung Personenbezeichnungen in männlicher Form verwendet werden, sind mit diesen stets sowohl männliche als weibliche Personen gemeint.

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr
(1) Die Vereinigung führt den Namen „IBF – Interessengemeinschaft Behinderter und ihrer Freunde Ludwigshafen am Rhein e.V.“. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein und Umgebung.
(2) Sitz der Interessengemeinschaft ist Ludwigshafen am Rhein.
(3) Sie soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „e.V. – eingetragener Verein“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck und Ziele
(1) Zweck und Ziel ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch die Förderung behinderter Menschen, unter deren möglichst aktiven Mitarbeit, um ihre Rehabilitation zu intensivieren. Durch Hilfe zur Selbsthilfe in gleichberechtigter Partnerschaft soll diesem Personenkreis die Integration in unserer Gesellschaft ermöglicht werden. Dies soll insbesondere geschehen durch:
a) Abbau von Vorurteilen der Öffentlichkeit gegenüber behinderten Menschen, durch ständige Information und Aufklärung.
b) Hilfe bei der Vermittlung einer schulischen sowie vor- und außerschulischen Ausbildung und Weiterbildung.
c) Förderung Behinderter in medizinisch-therapeutischer, sonderpädagogischer, beruflicher und sozialer Hinsicht.
d) Beratung Behinderter in allen Fragen, die sich aus der besonderen Situation ergeben (auch der Eltern, Angehörigen und Hilfspersonen)
e) Entwicklung, Förderung und Vermittlung von technischen Hilfsmitteln für Schwerbehinderte.
f) Bemühungen um die Vermeidung oder Beseitigung baulicher und technischer Hindernisse (architektonischen Barrieren, Stufen, Treppen, zu enge Türen usw.) in allen Bereichen der Gesellschaft.
g) Errichtung behindertenfreundlicher und behindertengerechter Wohnungen und Wohngemeinschaften sowie Servicehäuser in Zusammenarbeit mit kommunalen, staatlichen und privaten Stellen.
h) Organisation von Urlaubs- und Erholungsfreizeiten sowie Bildungs- und Informationsreisen im In- und Ausland.
i) Gemeinsame örtliche und überörtliche Treffen, Aussprachen und Diskussionen Behinderter mit Nichtbehinderten sowie Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben.
j) Kontaktaufnahme mit sozialen, gesellschaftlichen und politischen Vereinigungen.
k) Jugendhilfe in Form von Veranstaltungen und Aufklärungsarbeit, insbesondere zum Abbau von Vorurteilen gegenüber Menschen mit Behinderungen.
Weitere Ziele sind:
- Schaffung eines Begegnungszentrums in Ludwigshafen am Rhein als Treffpunkt der Behinderten mit Nichtbehinderten.
- Einrichtung einer Tagesstätte für Schwerstkörperbehinderte mit mobilem Hilfsdienst rund um die Uhr, ggf. als selbständige Organisationseinheit sowie von Freizeitstätten für Wochenenden, Urlaub, Ferien, Seminaren und Tagungen von Behinderten und Nichtbehinderten mit allen therapeutischen Möglichkeiten.
- Schaffung bzw. Vermittlung preisgünstiger Transportmöglichkeiten für erheblich gehbehinderte und gehunfähige Personen, die ohne eigenes Fahrzeug sind, bzw. dieses nicht selbständig steuern können.
Die Interessengemeinschaft tritt für eine Beseitigung der unterschiedlichen Rehabilitationsleistungen durch die verschiedenen Kostenträger ein. Dabei soll nicht die Ursache, sondern allein Art und Schweregrad der Behinderung maßgebend sein. Die Interessengemeinschaft erstrebt ein Höchstmaß an sozialer Gerechtigkeit.
(2) Alle Leistungen der Interessengemeinschaft sind freiwillig. Ein klagbares Recht darauf steht den Mitgliedern oder deren Angehörigen nicht zu.

§ 3  Zusammenarbeit
(1) Die Interessengemeinschaft legt Wert auf Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten und wissenschaftlichen Organisationen, die ihren Zielen förderlich sein können.
Sie ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(2) Zur Durchsetzung ihrer Ziele kann sie sich anderen, insbesondere überörtlichen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung anschließen, ohne jedoch dabei ihre Selbständigkeit zu verlieren. Die Entscheidung hierüber und die Vertretung in überörtlichen Vereinigungen obliegen dem Vorstand.

§ 4 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
(1) Die IBF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der IBF dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der IBF. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der IBF entstehen. Für solche Tätigkeiten können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal gewährt werden.
(3) Eine Mitgliedschaft ist nicht unbedingt Voraussetzung für die Gewährung von Unterstützung.
(4) Die IBF darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 5 Jahresbeitrag – Einnahmen
(1) Der Mindestbeitrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Mitgliederversammlung beschließt die jeweils gültige Fassung.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Jugendlichen, Studenten oder bedürftigen Mitgliedern eine Ermäßigung oder vollständige Befreiung von der Beitragszahlung gewähren.
(2) Mitglieder, die ohne Befreiung länger als ein Jahr keinen Beitrag zahlen, haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
(3) Zur Aufgabenerfüllung der Interessengemeinschaft dienen außer den Mitgliedsbeiträgen folgende Einnahmen:
a) Spenden von Mitgliedern
b) Spenden von natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen
c) Zuwendungen der öffentlichen Hand
d) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
e) Erträge aus Vereinsvermögen

§ 6  Mitgliedschaft
(1) Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind, die Ziele der Interessengemeinschaft nach besten Kräften zu fördern.
(2) Juristische Personen und sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts können als Fördermitglied beitreten. Ihre Vertreter haben Stimmrecht (jeweils eine Stimme).
(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Nicht volljährige Personen bedürfen zur Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(4) Personen, die sich um die Interessengemeinschaft in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben alle Mitgliedsrechte, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss:
1. wegen vereinsschädigendem Verhalten oder Verstoß gegen die Vereinsinteressen
2. wegen ständigem Verstoß gegen die innere Ordnung und den Vereinsfrieden
3. wegen Verbreitung unwahrer Behauptungen oder vertraulicher Informationen in der Öffentlichkeit.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sechswöchiger Frist zum Quartalsende erfolgen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb 6 Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erheben, über welchen die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Interessengemeinschaft auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beitragen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Inwieweit für Personen, deren Mitgliedschaft endet, noch §4 Abs. 3 gültig ist, entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe
Organe der Interessengemeinschaft sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Dabei ist eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, aus welchem Zweck und Grund ersichtlich sind, ist innerhalb 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stv. Vorsitzende, bei Verhinderung beider und aller sonstigen Vorstandsmitglieder wählen die Mitglieder einen Versammlungsleiter.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
c) Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
d) Beschlussfassung über Beitragsänderungen
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes
g) Entlastung des Vorstandes
h) Entscheidung über Einsprüche ausgeschlossener Mitglieder

§ 10     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Verhinderte Mitglieder können sich durch andere Mitglieder, oder gesetzlich bestellte Betreuer, mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, jedoch darf ein Vertreter für nicht mehr als 2 Mitglieder zzgl. evtl. eigener Stimme abstimmen.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehreit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

(4) Bei Wahlen gilt: gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen im ersten Wahlgang nicht alle Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Funktionen statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Blockwahl ist zulässig.
(5) Beschlüsse, welche die Satzung ändern, ein Vorstandsmitglied vorzeitig abberufen oder die Interessengemeinschaft auflösen, erfordern drei Viertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder inkl. Vertretungsstimmen.
(6) Wenn es von mindestens 1 Mitglied gewünscht wird, sind Wahlen geheim durchzuführen.
(7) In besonderen, dringenden Fällen und wenn eine Mitgliederversammlung wegen Transport- oder Raumschwierigkeiten nicht rasch einberufen werden kann, ist eine schriftliche Abstimmung unter Festsetzung einer Antwortfrist von 14 Tagen möglich. Ein so zustande kommender Beschluss ist jedoch nur gültig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder abgestimmt hat und die einfache Mehrheit erreicht wurde.

§ 11     Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Finanzreferenten
e) bis zu 3 Beisitzern
f) den Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme
(2) Der Vorstand soll sich möglichst paritätisch aus behinderten und nichtbehinderten Mitgliedern zusammensetzen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl und Annahme der Wahl bleibt der alte Vorstand im Amt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
(5) Der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende vertreten jeweils für sich allein die Interessengemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Beide sowie der Finanzreferent müssen volljährig sein. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der stv. Vorsitzende nur vertreten soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(6) Die gewählten Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur IBF stehen.

§ 12  Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat sich für die Verwirklichung der in §2 genannten Zwecke und Ziele einzusetzen. Er führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vermögen und ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich. Ihm obliegt die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
(2) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Nur notwendige Auslagen werden ihnen ersetzt.
(3) Einzelaufgaben können auf Beschluss an Mitglieder delegiert werden. Diese unterliegen insoweit den Weisungen des Vorstandes.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsstelle mit dem erforderlichen Personal einzurichten sowie einen Geschäftsführer zu bestellen. Dabei unterliegt der Geschäftsführer den Weisungen des Vorstandes.
(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, welche die Interessengemeinschaft nicht mit mehr als EUR 1.000,-- belasten, sind der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende selbständig befugt. Wird dieser Betrag überschritten, so bedarf es eines Vorstandbeschlusses. Rechtsgeschäfte, die Zahlungsverpflichtungen von über EUR 1.000,-- nach sich ziehen, bedürfen außerdem der Schriftform.
(6) Der Finanzreferent verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Soweit möglich, ist jeder Zahlungsverkehr bargeldlos durchzuführen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Freigabe des Vorsitzenden bzw. stv. Vorsitzenden.
(7) Spendenquittungen zur Vorlage beim Finanzamt bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden, des stv. Vorsitzenden oder des Finanzreferenten.

§  13    Beschlussfähigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stv. Vorsitzenden unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Dabei ist eine Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen einzuhalten.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) In eiligen Fällen können vom Vorsitzenden oder stv. Vorsitzenden Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer Antwortfrist von 1 Woche herbeigeführt werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende bzw. der stv. Vorsitzende binnen 14 Tagen zu einer zweiten Sitzung mit derselben Tagesordnung einladen. Diese ist bei Erscheinen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(6) Über jede Vorstandssitzung ist eine Kurzniederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder stv. Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren.

§  14   Beirat
(1) Durch Beschluss des Vorstandes können bis zu 11 Beiratsmitglieder berufen werden. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand sowie die einzelnen Mitglieder.
(3) Die einzelnen Beiratsmitglieder haben das Recht, vom Vorstand einen mündlichen Bericht über den Stand der Arbeiten der Interessengemeinschaft zu verlangen. Sie sind auf ihr Verlangen zu der nächsten Vorstandssitzung einzuladen. Soweit sie nicht Mitglieder sind, können sie an den Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.

§  15    Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung nach §10.

§  16    Auflösung
(1) Die Auflösung der Interessengemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wegen der dazu erforderlichen Stimmen findet §10 Anwendung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Der Paritätische, Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., Landesgeschäftsstelle, Feldmannstr. 92, 66119 Saarbrücken“ zu, mit der Auflage, es im Einvernehmen mit dem Sozialdezernenten der Stadt Ludwigshafen am Rhein ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden.

§  17    Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Ludwigshafen a.Rh., 14.12.2018
Arno Taglieber
Vorsitzender

Am 24. 1.1972/2.11.1982 beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein ins Vereinsregister unter Nr. 1349 eingetragen.
Gemeinnützigkeit anerkannt vom Finanzamt Ludwigshafen am Rhein am 2.3.1972 mit St.Nr. 158/2 b – II/2.